Vereinssatzung keineinsamerbaum e.V.

Präambel

Unsere Zeit ist geprägt von einseitigen Kommentaren und fehlendem Sinn für Gespräche, dem ständigen Drang nach Selbstverwirklichung und Egoismus, einer Gesellschaft, ohne Orientierung und Leitung, sowie schnelllebiger und permanenter Ablenkung. All dies trägt dazu bei, dass immer mehr Menschen sich verloren und hilflos fühlen und sich im Leben nach falschen Quellen der Hoffnung ausstrecken.

“Kümmer’ dich um die Einsamen” – dies ist das Leitmotiv unserer Arbeit, welches Gott unserem Gründer und Leiter Sascha Gonzales vor vielen Jahren im Waschsalon auf’s Herz gelegt hat und welches ihn seitdem antreibt, dafür zu arbeiten, dass Menschen in eine mündige und ehrliche Beziehung mit Jesus kommen.

Als keineinsamerbaum e.V. verspüren wir den Ruf, unsere Welt nach dem zu verändern, was Jesus uns durch die Bibel und seine Worte gelehrt hat. Wir möchten allen Menschen, egal welcher Konfession sie angehören, zeigen, dass Jesus sie liebt und für sie am Kreuz gestorben ist. Deswegen berichten wir voller Hoffnung in der digitalen und analogen Welt von unserem Glauben und unserer persönlichen Beziehung mit Jesus. Denn ein Leben nach christlichen Maßstäben und Werten führt in unseren Augen zu einem besseren und erfüllteren Leben.

Mehr zu unserer Vision kann auf keineinsamerbaum.org nachgelesen werden.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „keineinsamerbaum“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“

(2) Der Vereinssitz ist in Halle (Saale).

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Steuerbegünstigung

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung

  1. der Religion
  2. der Kultur

(3) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  1. Verbreitung von christlicher Lehre, Werte und Weltanschauung.
  2. Herstellung und Verbreitung von Unterrichts –, Lehrmaterialien und sonstigen Medienprodukten.
  3. Organisation und Durchführung von Seminaren und Schulungen.
  4. Förderung von Persönlichkeitsentwicklung durch individuelle Beratung oder Coaching.
  5. Kooperationsarbeit und Partnerschaften mit Einrichtungen, die den Zweck des Vereins unterstützen oder zumindest einen ähnlichen Zweck verfolgen.
  6. Förderung von Projekten und Menschen mit gleichem oder einem ähnlichen Ziel.
  7. Organisation und Durchführung von Konzerten und anderen kulturrelevanten Veranstaltungen.

(4) Die Zwecke müssen nicht gleichzeitig und nicht in gleichem Maße verwirklicht werden. Der Vorstand kann frei entscheiden, welcher der vorstehenden Zwecke umgesetzt werden, wenn nicht genug Mittel vorhanden sind, um alle Zwecke zu verwirklichen.

(5) Die Förderung der Zwecke schließt die Verbreitung der Ergebnisse durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit ein.

(6) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(7) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(8) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder haben weder bei ihrem Ausscheiden noch bei der Auflösung des Vereins Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

(9) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

(2) Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Beschlussfassung des Vorstands. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder durch Erlöschen des Vereins.

(4) Der Austritt ist schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erklären. Die Mitglieder sind berechtigt, ohne Frist, ihren Austritt schriftlich zu erklä Er wird zum Ende des laufenden Monats, in dem der Austritt erklärt wird, wirksam.

(5) Über einen Ausschluss aus wichtigem Grund entscheidet der Vorstand. Das Vereinsmitglied erhält die Vorwürfe in schriftlicher Form. Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung eine Anhörung vor dem Vorstand zu gewähren. Die Äußerungsfrist beträgt zwei Wochen. Bis zur Entscheidung des Vorstands ruht die Mitgliedschaft.

§ 4 Rechte und Beiträge der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, nach vorheriger Absprache mit einem Vorstandsmitglied, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen.

(2) Jedes Mitglied hat das Recht an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.

(3) Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

(4) Mitglieder des Vereins haben keine Beiträge zu leisten.

§ 5 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

(2) In-sich-Geschäfte nach § 181 BGB sind dem Vorstand nur erlaubt, wenn es im Gesamtvorstand eine Einstimmigkeit, ohne Beteiligung desjenigen, gibt. Sollte kein weiteres Vorstandsmitglied existieren, muss die Mitgliederversammlung einem Beschluss zustimmen. Jedes In-sich-Geschäft dieser Art wird in Schriftform festgehalten.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens jährlich einmal. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung der Versammlung muss die Gegenstände der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die zuletzt mitgeteilte Anschrift. Ist eine Emailadresse des Mitgliedes mitgeteilt, kann die Einladung dieses Mitgliedes auch an die zuletzt benannte Emailadresse erfolgen, wenn es nichts anderes schriftlich gegenüber dem Verein bestimmt hat. Die Frist kann bei besonderer Eilbedürftigkeit bis auf 10 Tage abgekürzt werden.

(2) Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Ladung beschlussfähig, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht.

(3) Die Versammlung wird, soweit nichts abweichend beschlossen, von einem Mitglied des Vorstands geleitet.

(4) Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(5) Wahlen und Beschlüsse erfolgen durch offene Abstimmung per Handzeichen, sofern die Mitgliederversammlung nicht mehrheitlich beschließt, die Wahl durch schriftliche Abstimmung vorzunehmen.

(6) Soweit keine anderen Mehrheiten gesetzlich oder in dieser Satzung vorgeschrieben sind, genügt für die Beschlussfassung die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit findet eine Wahlwiederholung statt. Stimmenenthaltungen sind nicht mitzuzählen.

(7) Blockwahlen sind zulässig.

(8) Beschlüsse, durch die die Satzung geändert oder Vorstandsmitglieder abberufen werden sollen, bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.

(9) Vollmachten oder Stimmboten sind nicht zugelassen.

(10) Über jede Mitgliederversammlung, Beschlüsse und Wahlen ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll hat Ort, Datum, Tagesordnung und das Ergebnis der Abstimmungen/Wahlen zu enthalten und ist vom Versammlungsleiter sowie vom Protokollführer zu unterschreiben. Das Protokoll wird den Mitgliedern zugestellt.

(11) Es besteht die Möglichkeit, aus wichtigem Grund, die Mitgliederversammlung virtuell abzuhalten. Die virtuelle Mitgliederversammlung ist der Präsenzmitgliederversammlung gleichgestellt und somit beschlussfähig. Es gelten die vorstehenden Regelungen.

§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

(1) Beschlussfassung über vereinspolitische Grundsätze

(2) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes

(3) Entgegennahme und Genehmigung des jährlichen Tätigkeitsberichts und des Jahresfinanzberichtes des Vorstandes

(4) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands

(5) Beschlussfassung über Satzungsänderungen

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 1 und maximal 3 Personen.

(2) Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch auch darüber hinaus bis zur nächsten Wahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Vorstehende Regelungen gelten für die geborenen Liquidatoren entsprechend.

(5) Alle Beschlüsse des Vorstands bedürfen einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(6) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden jeweils für eine Amtszeit von 5 Die Wiederwahl ist zulässig.

(7) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, so kann der Vorstand ein neues Vorstandsmitglied bestellen, unter Berücksichtigung von Absatz 1. Die Bestellung eines neuen Vorstandsmitglieds ist auch zulässig, wenn kein Vorstandsmitglied ausscheidet. Es gibt keine Begrenzung für die Wiederbestellung. Die Bestellung eines neuen Vorstandsmitglieds benötigt eine zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen Stimmen aller Vorstandsmitglieder.

(8) Wird eine Nachwahl bei Ausscheiden eines Mitglieds notwendig, wird der Nachfolger für die restliche Amtszeit gewählt.

(9) Die Niederlegung des Amtes aus wichtigem Grund ist jederzeit zulässig.

(10) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Sitzungsleiter sowie dem Protokollanten zu unterzeichnen.

(11) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche, angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.

(12) Die Mitglieder des Vorstandes haften gegenüber dem Verein ausschließlich bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 9 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist für alle Aufgaben des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung oder der Geschäftsführung vorbehalten sind.

(2) Der Vorstand hat insbesondere die Aufgaben:

  1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  2. Beratung, Beschluss und Weiterleitung der Jahresabrechnung, des Jahresberichtes und der Jahresplanung an die Mitgliederversammlung
  3. Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins
  4. Bestellung des Geschäftsführers
  5. Überwachung der Tätigkeit des Geschäftsführers
  6. Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern

(3) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse, der Erledigung seiner Aufgaben und insbesondere der Wahrnehmung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand Sachverständige hinzuziehen.

§ 10 Auflösung des Vereins

(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an ERF Medien e.V. mit Sitz in Wetzlar, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Halle (Saale), der 15.04.2022